Gib ein, wer kündigt, seit wann du beschäftigt bist und wann die Kündigung zugeht. Du siehst die gesetzliche Frist und deinen letzten Arbeitstag.
| Beschäftigt seit | Frist |
|---|---|
| Probezeit | 2 Wochen |
| unter 2 Jahren | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| 2 Jahren | 1 Monat zum Monatsende |
| 5 Jahren | 2 Monate |
| 8 Jahren | 3 Monate |
| 10 Jahren | 4 Monate |
| 12 Jahren | 5 Monate |
| 15 Jahren | 6 Monate |
| 20 Jahren | 7 Monate |
Für Arbeitnehmer gilt eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Das gilt auch, wenn du selbst kündigst, egal wie lange du schon im Betrieb bist, sofern im Vertrag nichts anderes steht.
Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit der Dauer der Beschäftigung: nach 2 Jahren ein Monat, nach 5 Jahren zwei, nach 8 Jahren drei, nach 10 Jahren vier, nach 12 Jahren fünf, nach 15 Jahren sechs und nach 20 Jahren sieben Monate, jeweils zum Monatsende.
In einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten können beide Seiten mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, zu jedem beliebigen Tag.
Die Frist beginnt erst, wenn die schriftliche Kündigung beim Empfänger ankommt. Eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp ist unwirksam; sie muss auf Papier und eigenhändig unterschrieben sein.
Vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats. Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sie sich nach zwei Jahren Beschäftigung stufenweise auf bis zu sieben Monate.
Nein, nur wenn es im Arbeitsvertrag so vereinbart ist. Viele Verträge übertragen die verlängerten Fristen aber auf beide Seiten.
Nein. Eine Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen (§ 623 BGB).