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Für Arbeitnehmer in Deutschland

Wann endet dein Arbeitsverhältnis?

Gib ein, wer kündigt, seit wann du beschäftigt bist und wann die Kündigung zugeht. Du siehst die gesetzliche Frist und deinen letzten Arbeitstag.

Fristen nach § 622 BGBMit Probezeit und BetriebszugehörigkeitRechnet nur in deinem Browser
Wer kündigt?
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AufstellungMonatJahr

Fristen bei Kündigung durch den Arbeitgeber

Beschäftigt seitFrist
Probezeit2 Wochen
unter 2 Jahren4 Wochen zum 15. oder Monatsende
2 Jahren1 Monat zum Monatsende
5 Jahren2 Monate
8 Jahren3 Monate
10 Jahren4 Monate
12 Jahren5 Monate
15 Jahren6 Monate
20 Jahren7 Monate

Kündigungsfristen in Deutschland

Für Arbeitnehmer gilt eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Das gilt auch, wenn du selbst kündigst, egal wie lange du schon im Betrieb bist, sofern im Vertrag nichts anderes steht.

Längere Fristen für den Arbeitgeber

Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit der Dauer der Beschäftigung: nach 2 Jahren ein Monat, nach 5 Jahren zwei, nach 8 Jahren drei, nach 10 Jahren vier, nach 12 Jahren fünf, nach 15 Jahren sechs und nach 20 Jahren sieben Monate, jeweils zum Monatsende.

Probezeit

In einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten können beide Seiten mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, zu jedem beliebigen Tag.

Zugang zählt

Die Frist beginnt erst, wenn die schriftliche Kündigung beim Empfänger ankommt. Eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp ist unwirksam; sie muss auf Papier und eigenhändig unterschrieben sein.

Häufige Fragen

Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist?

Vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats. Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sie sich nach zwei Jahren Beschäftigung stufenweise auf bis zu sieben Monate.

Gelten die längeren Fristen auch, wenn ich kündige?

Nein, nur wenn es im Arbeitsvertrag so vereinbart ist. Viele Verträge übertragen die verlängerten Fristen aber auf beide Seiten.

Kann ich per E-Mail kündigen?

Nein. Eine Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen (§ 623 BGB).

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