Seit 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Gib Haushalt, Miete und Einkommen ein: Du siehst deinen Bedarf, was angerechnet wird und was ausgezahlt wird.
Zum 1. Juli 2026 wurde das Bürgergeld zur neuen Grundsicherung umgebaut; die Leistung heißt jetzt Grundsicherungsgeld. Die Regelbedarfe sind 2026 unverändert: 563 € für Alleinstehende, 506 € je Partner, für Kinder zwischen 357 und 471 € je nach Alter.
Zum Regelbedarf kommen die Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind, und Mehrbedarfe, zum Beispiel für Alleinerziehende: 36 % des Regelbedarfs bei einem Kind unter 7 Jahren oder zwei Kindern unter 16, sonst 12 % je Kind, höchstens 60 %.
Einkommen mindert den Anspruch, aber nicht vollständig. Vom Bruttoverdienst bleiben die ersten 100 € frei, von 100 bis 520 € weitere 20 %, von 520 bis 1.000 € 30 % und bis 1.200 € (mit Kind 1.500 €) noch 10 %. Kindergeld zählt als Einkommen des Kindes.
Mit der Reform gelten strengere Mitwirkungspflichten, schärfere Leistungsminderungen und geringere Vermögensfreibeträge. Die Karenzzeit für Wohnkosten und Vermögen entfällt weitgehend.
563 € Regelbedarf für Alleinstehende, 506 € je Partner, für Kinder 357 € (0–5 Jahre), 390 € (6–13) und 471 € (14–17). Dazu kommen Miete und Heizung.
Die ersten 100 € sind frei, darüber bleiben je nach Höhe 10 bis 30 %. Bei 520 € Verdienst behältst du 184 €, bei 1.000 € sind es 328 €.
Die Regelsätze sind gleich. Geändert haben sich vor allem Pflichten, Sanktionen und Vermögensregeln. Seit 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld.