Gib ein, wer kündigt, seit wann du angestellt bist und wann die Kündigung zugeht. Du siehst die gesetzliche Frist und deinen letzten Arbeitstag.
In der Schweiz gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmende die gleichen Kündigungsfristen. Sie hängen vom Dienstjahr ab und laufen jeweils auf das Ende eines Monats.
Im ersten Dienstjahr beträgt die Frist einen Monat, vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr zwei Monate und danach drei Monate. Arbeitsvertrag oder GAV können andere Fristen vereinbaren, im ersten Dienstjahr aber nicht weniger als einen Monat.
Der erste Monat gilt automatisch als Probezeit, vertraglich sind bis zu drei Monate möglich. Während der Probezeit kann mit einer Frist von sieben Tagen auf jeden beliebigen Tag gekündigt werden.
Nach der Probezeit darf der Arbeitgeber während bestimmter Zeiten nicht kündigen, etwa bei Krankheit oder Unfall, während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt. Eine Kündigung vor einer Sperrfrist verlängert sich entsprechend.
Im ersten Dienstjahr ein Monat, im zweiten bis neunten zwei Monate, ab dem zehnten drei Monate, jeweils auf das Monatsende.
Ein Monat, wenn nichts vereinbart ist, höchstens drei Monate. Die Kündigungsfrist beträgt dann sieben Tage.
Nein, aber auf Verlangen muss sie schriftlich begründet werden (Art. 335 Abs. 2 OR).