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Für Arbeitnehmende in der Schweiz

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Fristen nach Art. 335b und 335c ORGleiche Fristen für beide SeitenRechnet nur in deinem Browser
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Kündigungsfristen in der Schweiz

In der Schweiz gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmende die gleichen Kündigungsfristen. Sie hängen vom Dienstjahr ab und laufen jeweils auf das Ende eines Monats.

Gesetzliche Fristen

Im ersten Dienstjahr beträgt die Frist einen Monat, vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr zwei Monate und danach drei Monate. Arbeitsvertrag oder GAV können andere Fristen vereinbaren, im ersten Dienstjahr aber nicht weniger als einen Monat.

Probezeit

Der erste Monat gilt automatisch als Probezeit, vertraglich sind bis zu drei Monate möglich. Während der Probezeit kann mit einer Frist von sieben Tagen auf jeden beliebigen Tag gekündigt werden.

Sperrfristen

Nach der Probezeit darf der Arbeitgeber während bestimmter Zeiten nicht kündigen, etwa bei Krankheit oder Unfall, während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt. Eine Kündigung vor einer Sperrfrist verlängert sich entsprechend.

Häufige Fragen

Wie lang ist die Kündigungsfrist in der Schweiz?

Im ersten Dienstjahr ein Monat, im zweiten bis neunten zwei Monate, ab dem zehnten drei Monate, jeweils auf das Monatsende.

Wie lange dauert die Probezeit?

Ein Monat, wenn nichts vereinbart ist, höchstens drei Monate. Die Kündigungsfrist beträgt dann sieben Tage.

Muss eine Kündigung begründet werden?

Nein, aber auf Verlangen muss sie schriftlich begründet werden (Art. 335 Abs. 2 OR).

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